Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Nachstehende Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen gelten soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle von der H&G Sicherheits- und Kommunikationssysteme GmbH als Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als sie inhaltlich mit den unseren übereinstimmen oder wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen seitens unserer Mitarbeiter werden, soweit sie vom schriftlichen Vertrag abweichen, erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
  4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Liefer- und Leistungstermine unverbindlich. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.


II. Versand, Verpackung, Gefahrenübergang

  1. Die Versandart ist bei Lieferungen unserer Wahl überlassen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wir können die Lieferung im Namen und für Rechnung des Bestellers versichern. Die Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
  2. Ist der Besteller Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe/ Auslieferung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
  3. Bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Versicherung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Haben wir als Lieferer die Montage der Ware übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten (Reise- und Transportkosten, Auslösungen etc.).
  3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Lieferung und/oder Leistungsabnahme zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf unserem Konto.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Lieferungen bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt der Eigentumsvorbehalt für alle unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Ware gegen Verlust und Beschädigung auf seine Kosten zu versichern. Dem Besteller sind die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, und zwar unter der Bedingung, dass der Besteller von seinen Kunden sofort Bezahlung erhält oder das Eigentum an der Ware unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung überträgt.
  3. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  4. Der Besteller hat uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Besteller sofort zu informieren.
  5. Der Besteller ist zum Einzug der Forderung berechtigt. Die Einziehungsbefugnis können wir bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenz des Bestellers) widerrufen. Außerdem können wir in diesem Fall die Sicherungsabtretung offen legen und die Forderung verwerten.
  6. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäfts-gang zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für uns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Uns steht Miteigentum an der neuen Sache in der Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware ergibt. Wird die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware an uns ab.
  7. Wir verpflichten uns, die uns gegebenen Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

V. Gewährleistung

Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliche-rechtliches Sondervermögen so gilt Folgendes:

 

      a)  Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Übergabe zu             untersuchen und erkennbare Mängel zu rügen,andernfalls sind             Mängelansprüche ausgeschlossen. Weist die gelieferte Ware einen             Sachmangel auf, so ist sie nach unserer Wahl entweder unentgeltlich              nachzubessern oder neu zu liefern.

       b)  Die Verjährungsfrist beträgt bei Lieferungen und Leistungen ein Jahr ab              Übergabe oder Abnahme der Lieferung/Leistung, soweit nicht im Vertrag              etwas anderes vereinbart ist und es sich nicht um Bauleistungen handelt.

       c)  Der Besteller muss offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb einer              Frist von einer Woche ab Empfang schriftlich anzeigen, andernfalls sind              Mängelansprüche ausgeschlossen.

        d) Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom               Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des               Sachmangels zu.

        e) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht.               Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VI. Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, so etwa
 

   - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die       auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Unternehmens oder vorsätzlicher       oder fahrlässiger Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder       Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens beruhen;

   -  bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres        Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung        eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens        beruhen;
    - bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht        unseres Unternehmens oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen        verursacht werden, sofern es sich um vertragstypische und vorhersehbare        Schäden handelt.

2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


VII. Anwendbares Recht, Erfüllung, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort ist am Sitz unseres Unternehmens.
  3. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten Gerichtsstand Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
  4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

H&G Sicherheits- und Kommunikationssysteme GmbH
Wolfener Straße 32–34
12681 Berlin

Allgemeine Einkaufsbedingungen


Allgemeines

Für unsere Bestellungen über Lieferungen und Leistungen (mit Ausnahme von Bauleistungen) gelten die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten/ Unternehmers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern sie unseren Einkaufsbedingungen widersprechen oder diese ergänzen.


II. Bestellung

  1. Der Lieferant/Unternehmer hat unsere Bestellung innerhalb von einer Woche schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung) oder abzulehnen. Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande, sofern sie inhaltlich der Bestellung entspricht. Vom Inhalt der Bestellung abweichende Regelungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Führt der Lieferant/Unternehmer die Bestellung aus, ohne sie zuvor zu bestätigen, so kommt der Vertrag ebenfalls zustande und zwar mit dem Inhalt der Bestellung und unter Einbeziehung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  3. In unserer Entgegennahme der Lieferung liegt kein Anerkenntnis des Inhaltes einer Auftragsbestätigung, die uns erst nach Ausführungsbeginn zugegangen ist.


III. Liefer- und Leistungstermine

  1. Die in unserer Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind feste Termine, die einzuhalten sind.
  2. Der Lieferant/Unternehmer hat uns im Falle einer Verzögerung seiner Lieferung oder Leistung umgehend schriftlich zu unterrichten und uns die Dauer der Verzögerung mitzuteilen, damit wir uns darauf einrichten und so einen Verzugsschaden vermeiden oder minimieren können.
  3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung wegen höherer Gewalt um mehr als drei Monate, so können wir vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag außerordentlich kündigen.

IV. Lieferbedingungen

  1. Lieferungen und Leistungen sind frei Leistungsort zu erbringen.
  2. Der Lieferant/Unternehmer trägt die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung bis zur Übergabe/Abnahme.
  3. Den Lieferungen ist ein Lieferschein mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und der genauen Kennzeichnung der Ware beizufügen. Bei Nichtbeachtung sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern und die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.
  4. Wir prüfen die Lieferung innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf sichtbare Mengen- und Qualitätsabweichungen. Eine binnen einer Frist von zwei Wochen ab Übergabe erfolgte Mängelrüge gilt als rechtzeitig.

V. Preise, Rechnungstellung, Zahlung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
  2. Rechnungen haben neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt die Bestell- und die Projektnummer zu enthalten. Außerdem muss ihr Inhalt derart spezifiziert sein, dass sie anhand der Bestellung überprüft werden können.
  3. Zahlungen werden von uns innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung nach Übergabe der mangelfreien Ware bzw. Abnahme der mangelfreien Leistung.
  4. Der Lieferant/Unternehmer darf seine gegen uns gerichteten Forderungen nicht an Dritte abtreten.


VI. Gewährleistung

  1. Mängel seiner Lieferungen bzw. Leistungen hat der Lieferant/Unternehmer auf seine Kosten auf unsere Mängelrüge hin innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl zu beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuleistung.
  2. Wird die Nachbesserung verweigert oder schlägt der Nachbesserungsversuch fehl oder wird die Nachbesserung nicht fristgemäß ausgeführt, können wir entweder vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Im Falle eines Werkvertrages können wir außerdem den Mangel durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten/Unternehmers beseitigen lassen.
  3. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Schadensersatzansprüche werden durch diese Regelungen nicht eingeschränkt.
  4. Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Gefahrübergang bzw. Abnahme, sofern die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen.

VII. Haftung

  1. Der Lieferant/Unternehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Lieferanten/Unternehmers sind ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, so etwa

         -  bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,              die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Unternehmens oder              vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzungen eines gesetzlichen              Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens beruhen;

         -  bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung              unseres Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen              Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen              unseres Unternehmens beruhen;

         -  bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen             Vertragspflicht unseres Unternehmens oder deren gesetzlichen Vertreter oder              Erfüllungsgehilfen verursacht werden, sofern es sich um vertragstypische und              vorhersehbare Schäden handelt.

VIII. Anwendbares Recht, Erfüllung, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort ist am Sitz unseres Unternehmens.
  3. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten Gerichtsstand Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
  4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erbringung von Bauleistungen gegenüber der H&G Sicherheits- und Kommunikationssysteme GmbH in 12681 Berlin


I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Bauleistungen für die H&G Sicherheits- und Kommunikationssysteme GmbH (nachfolgend: Auftraggeber) gelten, wenn und soweit nichts anderes vereinbart worden ist, für alle von uns als Auftraggeber in Auftrag gegebenen Bauleistungen.
  2. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Auftrag und Vertragsinhalt

  1. Der Bauvertrag kommt zu den in unserer schriftlichen Bestellung genannten Bedingungen zustande. Außerdem gelten die Leistungsbeschreibung, die Technischen Bedingungen und Besonderen Vertragsbedingungen sowie die Vertragsfristen und Terminpläne, welche der Bauherr/ Hauptauftraggeber für das Projekt vorgegeben hat. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Sofern in dem Hauptvertrag die Geltung der VOB Teil Bund/oder Teil C vereinbart ist, gilt die VOB in diesem Umfang auch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
  3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Bestellung schriftlich mitzuteilen, ob erden Auftrag annimmt. Der Beginn der Ausführung der Arbeiten gilt als Annahme des Auftrags.

Widersprechen sich einzelne Regelungen, so gilt folgende Rangfolge:

        a)  unsere Bestellung einschließlich dieser AGB;

         b)  Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibung und Technischen Bedingungen               des Bauherrn/ Hauptauftraggebers;

         c)  VOB Teil B und C (Fassung bei Vertragsschluss);

         d)  das Angebot des Auftragnehmers.


III. Ausführung

  1. Der Auftragnehmer hat die Leistungen in technisch einwandfreier Weise unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der vom Bauherrn/ Hauptauftraggeber vorgegebenen technischen Vorschriften auszuführen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen vor Ort durch einen fachlich geeigneten Mitarbeiter zu überwachen. Er hat dem Auftraggeber diese verantwortliche Person zu benennen.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Ausführung der Leistungen notwendigen Geräte und Fahrzeuge bereit zu stellen.
  4. Die Leistungen sind innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen unter maximalem Geräte- und Personaleinsatz zu erbringen. Es ist ein Bautagebuch zu führen.
  5. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Behinderungen eintreten oder erkennbar sind, die nahelegen, dass vereinbarte Termine/Fristen nicht eingehalten werden können.
  6. Der Auftragnehmer ist für die Sicherung der Baustellen sowie die Verkehrssicherung verantwortlich.
  7. Der Auftragnehmer hat für die notwendigen Arbeits- und Lagerflächen, Zufahrtswege, Wasser- und Stromanschlüsse auf eigene Rechnung zu sorgen.
  8. Der Auftragnehmer hat neben den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Auf Verlangen hat er dem Auftraggeber den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.


IV. Abnahme

  1. Die Abnahme der Bauleistungen hat förmlich zu erfolgen.
  2. Der Auftragnehmer kann die Abnahme seiner Leistungen erst verlangen, wenn der Auftraggeber seinerseits die Abnahme vom Bauherrn/Hauptauftraggeber verlangen kann, spätestens aber sechs Wochen nach Fertigstellung der Leistungen zu denen auch die Dokumentation gehört


V. Vergütung/ Sicherheiten

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die Abtretung der Vergütung an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
  2. Eine Stundenlohnvergütung kann nur verlangt werden, wenn diese schriftlich vereinbart wird.
  3. Bei Abschlagsforderungen ist der Auftraggeber berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt von 10% der Abrechnungssumme zu machen; die Einzahlung des Sicherheitseinbehaltes auf ein Sperrkonto (§ 17 VOB/B) kann nicht verlangt werden.
  4. Bei der Schlussrechnung ist der Auftraggeber berechtigt, einen Gewährleistungseinbehalt von 5% des Gesamtrechnungsbetrages zu machen, den der Auftragnehmer durch Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder einer deutschen Kreditversicherung ablösen kann.

VI. Abrechnung/ Zahlung

  1. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des vom Auftraggeber bestätigten Aufmaßes und anderer notwendigen Unterlagen.
  2. Abschlags- und Schlussrechnung müssen sämtlich erbrachten Leistungen enthalten. Ihnen müssen die Aufmaße und notwendigen Unterlagen beigefügt werden.
  3. Die Zahlung erfolgt netto 30 Tage nach Eingang der prüfbaren Rechnung. Bei Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang gilt ein Skontoabzug von 3% als vereinbart.

VII. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung richtet sich beim VOB-Bauvertrag nach der VOB Teil B und beim BGB-Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre und zwei Monate. Die Frist beginnt mit der Abnahme.

VIII. Wettbewerb/ Konkurrenz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des Vertrages keine Mitarbeiter des Auftraggebers abzuwerben, bei dem Bauherrn/Hauptauftraggeber nicht in Wettbewerb zum Auftraggeber zu treten und keinen direkten Kontakt zum Bauherrn/ Hauptauftraggeber aufzunehmen.


IX. Anwendbares Recht, Erfüllung, Gerichtsstand

  1. Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

Kontakt

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Ihre persönliche Kundenberatung ist
für Sie da.

Öffnungszeiten

Mo-Do: 08:00 - 17:00 Uhr | Fr: 08:00 - 15:00 Uhr

H&G Sicherheits- und Kommunikationssysteme GmbH

Haus K | Wolfener Str. 32-34  |  12681 Berlin

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